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Regularisierung Sektorieller Ergänzender Pensionsplan - FAQ

I. Allgemeine Fragen zum SEP PK 209

II. Allgemeine Fragen zur Regularisierung

III. Fragen zu „außerhalb des Anwendungsbereichs“ (AT) oder „Opting out” (OO)

IV. Fragen zum Zahlungsaufschub oder zur Anfechtung der Regularisierung


I.01. Warum sollte eine Regularisierung erfolgen?
Unseren Informationen zufolge gehörte Ihr Unternehmen im Zeitraum vom 1. April 2002 bis einschließlich 31. Dezember 2018 der Paritätischen Kommission 209 (PK 209) an und beschäftigte in diesem Zeitraum Angestellte und/oder Führungskräfte.

Seit dem 1. April 2002 sieht ein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen (KAA) in der PK 209 den obligatorischen Anschluss der Angestellten an den sektoriellen ergänzenden Pensionsplan (SEP PK 209) vor. Die Arbeitgeber des Sektors müssen seither einen Pflichtbeitrag/eine Pensionsprämie zahlen. Seit dem 1. Juli 2007 sind darüber hinaus grundsätzlich alle Führungskräfte, die unter die PK 209 fallen, verpflichtet, dem SEP PK 209 beizutreten.

Im Rahmen der Regularisierung des Zeitraums vor dem 1. Januar 2019 haben wir Sie angeschrieben.  Auf der Grundlage eines erneuten Abrufs der DmfA-Daten seit 2003, den der SFAM-bis angefordert hat und Ende 2021 mit einigem Aufwand erhalten konnte, haben wir nämlich festgestellt, dass Ihr Unternehmen in der Zeit vor 2019 keine Beiträge/Pensionsprämien für den sektoriellen ergänzenden Pensionsplan (SEP PK 209) gezahlt hat, ohne den Nachweis zu erbringen, dass Ihr Unternehmen von einer Ausnahmeregelung („außerhalb des Anwendungsbereichs, im Folgenden: „AA“ / Opting-Out, im Folgenden: „OO“) Gebrauch machen könnte und obwohl der SEP PK 209 seit 2002 durch allgemeinverbindlich erklärte kollektive Arbeitsabkommen besteht. Aus rechtlicher Sicht bedeutet dies, dass es sich um verbindliche Vorschriften für die Arbeitgeber (Unternehmen) handelt, die unter die PK 209 fallen.

Für die Angestellten, die Sie zwischen dem 1. April 2002 und dem 31. Dezember 2018 beschäftigt haben, müssen Sie vom 1. Januar 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2018 eine Regularisierung vornehmen (da für die 8 Monate im Jahr 2002 keine DmfA-Daten vorliegen, ist eine Regularisierung in diesem Zeitraum nicht möglich).

Für die Führungskräfte ist die Regularisierung nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2018 erforderlich.

Wenn Ihr Unternehmen in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 bereits über eine(n) oder mehrere Pensionspläne/Gruppenversicherungen für alle oder einen Teil Ihrer im Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte verfügte, hat Ihr Unternehmen vorerst noch die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass Sie:

  • Entweder die Bedingungen AA oder OO erfüllt haben, so dass Sie vorerst eine Ausnahme geltend machen können;
  • Oder die Bedingungen AA oder OO nicht erfüllt haben, aber eine ergänzende Pension auf Unternehmensebene angeboten hat, so dass eine Regularisierung durch Aufstockung der Leistungen dieser Altersvorsorge auf Unternehmensebene bis zur Gleichwertigkeit mit der sektoriellen ergänzenden Pension erfolgen kann.

In beiden Fällen müssen Sie der Abteilung Regularisierung des SFAM-bis bis spätestens 30. Oktober 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen

Sie können diese Dokumente zum Ausfüllen auf der Website des SFAM herunterladen.

Die Musterdokumente der Erklärung des Arbeitgebers und der versicherungstechnischen Bescheinigung, die Sie dort herunterladen können, sind unbedingt zu verwenden.

Achtung: Die Erklärung des Arbeitgebers muss natürlich vom Unternehmen selbst ausgefüllt und unterzeichnet werden, aber Sie dürfen die Vorlage der versicherungstechnischen Bescheinigung nicht selbst ausfüllen. Diese muss der Aktuar des/der Versicherer(s), bei dem/denen Sie eine oder mehrere Gruppenversicherungen abgeschlossen haben, oder der Aktuar Ihres Pensionsfonds, der Ihre ergänzende Pensionspläne verwaltet, tun. Eine versicherungstechnische Bescheinigung, die nicht von einem Aktuar eines Versicherers oder eines Pensionsfonds ausgefüllt und unterzeichnet wurde, ist für die Erfüllung der Bedingungen von BT oder OO nicht gültig.

Die Erstellung dieser versicherungstechnischen Bescheinigung durch den Versicherer oder den Pensionsfonds nimmt einige Zeit in Anspruch. Wir raten Ihnen daher, sie so bald wie möglich bei Ihrem Makler oder direkt bei Ihrem(n) Versicherer(n) oder Ihrem Pensionsfonds anzufordern. Wenn Sie mehrere Gruppenversicherungen für Ihre Angestellten/Führungskräfte bei verschiedenen Versicherern oder bei einem oder mehreren Versicherern und/oder einem Pensionsfonds haben (z. B. getrennte Gruppenversicherungen für Angestellte und für Führungskräfte bei zwei verschiedenen Versicherern), müssen Sie diese in der Arbeitgebererklärung angeben und für jede dieser Gruppenversicherungen/Pensionspläne eine versicherungstechnische Bescheinigung anfordern und uns vorlegen.

Weitere Einzelheiten finden Sie in dem ersten Brief, den Sie erhalten haben.

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I.02. Wo kann ich die geltenden kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209 finden?
Alle kollektiven Arbeitsabkommen, die sich auf den SEP PK 209 beziehen, sind auf der Website des SFAM zu finden.

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I.03. Welche Art von Plan ist die Altersversorgungszusage des SEP PK 209?
Bei der Altersversorgungszusage des SEP PK 209 handelt es sich um eine Altersversorgungszusage mit festen Beiträgen (auch defined contribution bzw. DC-Plan genannt) ohne Renditegarantie seitens des Trägers.

Das bedeutet, dass der Träger nur verpflichtet ist, die festen Beiträge, die auf der Grundlage der in den geltenden kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Beitragssätze berechnet werden, einzuzahlen, aber keine vertragliche Rendite auf diese Beiträge garantiert. Natürlich hat jeder Angeschlossene Anspruch auf die gesetzlich garantierte Mindestrendite (die GEP-Renditegarantie).

Die Finanzierung der Pensionskomponente des SEP PK 209 erfolgt durch Pensionsprämien, die von den Arbeitgebern des Sektors gemäß den Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen getragen werden.

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I.04. Wer wird an den SEP PK 209 angeschlossen?
Seit dem 1. April 2002 müssen alle Angestellten, die unter die PK 209 fallen, an den SEP PK 209 angeschlossen werden.

Seit dem 1. Juli 2007 werden darüber hinaus alle Führungskräfte, die unter die PK 209 fallen, an den SEP PK 209 angeschlossen.

Das kollektive Arbeitsabkommen und/oder die Pensionsregelung sehen bestimmte Ausnahmen (außerhalb des Anwendungsbereichs (AA) und Opting Out (OO)) für Unternehmen vor, die eine gleichwertige ergänzende Pension auf Unternehmensebene anbieten (siehe u. a. Artikel 13 und 14 des sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommens vom 4. Juli 2022):

  • Arbeitgeber, die vor dem 11. Juni 2001 für ihre Angestellten eine ergänzende Pensionsregelung auf Unternehmensebene eingerichtet haben, die mindestens dem SEP PK 209 entspricht;
  • Arbeitgeber, die vor dem 31. Dezember 2006 für ihre Führungskräfte eine ergänzende Pensionsregelung auf Unternehmensebene eingerichtet haben, die mindestens dem SEP PK 209 entspricht;
  • Arbeitgeber, die für ihre Angestellten und/oder Führungskräfte vor dem 1. April 2011 von der Möglichkeit des Opting Out Gebrauch gemacht haben und sich dafür entschieden haben, die Umsetzung des SEP PK 209 für alle Angestellten und/oder Führungskräfte oder einen Teil von ihnen anhand eines gleichwertigen Pensionsplans auf Unternehmensebene vorzunehmen. Diese Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, sich bezüglich der Solidaritätskomponente am SEP PK 209 zu beteiligen.

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I.05. Mein Unternehmen übt verschiedene Geschäftstätigkeiten aus. Für welche Arbeitnehmer gilt diese Regularisierung?
Alle Angestellten, die Sie im Zeitraum vom 1. April 2002 bis einschließlich 31. August 2018 im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit, die unter die PK 209 fällt,  beschäftigt haben, müssen dem SEP PK 209 angeschlossen werden.

Alle Führungskräfte, die Sie im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis einschließlich 31. August 2018 im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit, die unter die PK 209 fällt, beschäftigt haben, müssen dem SEP PK 209 angeschlossen werden.

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I.06. Was versteht man unter einer Führungskraft?
Um festzustellen, wer als Führungskraft für die Regularisierung von rückständigen Pensionsprämien im Rahmen des SEP PK 209 für die Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2018 in Frage kommt, haben sich die Sozialpartner auf ein Entgeltkriterium geeinigt, das auf die durch die DmfA-Abfrage erhaltenen Daten anzuwenden ist.

Nach diesem Entgeltkriterium gelten Angestellte, die mindestens das Doppelte des höchsten sektoriellen Tarifs verdienen, als Führungskräfte: Führungskräfte (= Annahme) verdienen monatlich mindestens das Doppelte des sektoriellen Tarifs und das bis zum zweiten Quartal 2007 (Führungskräfte müssen dem SEP erst ab dem 3. Quartal 2007 angeschlossen werden).

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I.07. Wer ist der Träger des SEP PK 209?
Seit 2017 ist der SFAM-bis (Fonds für Existenzsicherheit) der Träger des SEP. Zuvor war zunächst der Paritätische Kommission und dann die vzw Aanvullend Pensioen Bedienden Metaal Träger.

[SFAM-bis = Sozialfonds für die Angestellten Metall-bis - Fonds für Existenzsicherheit, abgekürzt: SFAM-bis, mit Sitz in 1000 Brüssel, Ravensteingalerij 27/7, mit der Unternehmensnummer ZDU 0682.891.282, gegründet am 1. Januar 2017 durch das kollektive Arbeitsabkommen vom 9. Oktober 2017 der Paritätischen Kommission 209 (mit der Registrierungsnummer 142818/CO/209)].

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I.08. Wer verwaltet den SEP PK 209?
Die Integrale NV war der Versicherer, der damals für die Verwaltung und Umsetzung des SEP PK 209 verantwortlich war. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 wurde die Verwaltung des sektoriellen Plans PK 209 an die Monument Assurance Belgium NV (MAB) übertragen, welche Rechtsnachfolgerin der Integrale NV ist.

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I.09. Wer ist für die Erhebung von Beiträgen und rückständigen Pensionsprämien zuständig?Bis zum 1. Januar 2019 war die Integrale NV zudem für die Berechnung und Erhebung der Pensionsprämien zur Finanzierung des SEP PK 209 zuständig, und zwar im Namen und im Auftrag des Trägers (SFAM-bis). Bis 2019 erfolgte die Berechnung und Erhebung der Prämien zur ergänzenden Pension immer auf der Grundlage der (Lohn-)Daten, die die jeweiligen Arbeitgeber selbst an die Integrale NV übermittelt haben.

Seit dem 1. Januar 2019 ist der Träger (SFAM-bis) selbst für die Erhebung der Prämien zur ergänzenden Pension zur Finanzierung des SEP PK 209 zuständig (für die Solidaritätskomponente war das bereits ab 2017 der Fall). Der SFAM-bis hat dies an den Sozialfonds für die Angestellten Metall - Fonds für Existenzsicherheit, kurz SFAM, ausgelagert, der die Prämien zur ergänzenden Pension zur Finanzierung des SEP PK 209 im Namen und im Auftrag des SFAM-bis erhebt. 

Seit dem 1. Januar 2019 erhebt der SFAM die Prämien zur ergänzenden Pension bei den Arbeitgebern anhand von vierteljährlichen prozentualen Beiträgen auf der Grundlage der DmfA-Erklärungen ein, die vom SFAM vierteljährlich an die MAB NV weitergeleitet werden.

[SFAM = Sozialfonds für die Angestellten Metall Fonds für Existenzsicherheit (SFAM), mit Sitz in 1000 Brüssel, Ravensteingalerij 27/7, mit der Unternehmensnummer ZDU 0541.831.805, gegründet am 1. Januar 2014 durch das kollektive Arbeitsabkommen vom 4. November 2013 der Paritätischen Kommission 209 (mit der Registrierungsnummer 118373/CO/209)].

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I.10. Wie wird der SEP PK 209 finanziert?
Die Arbeitgeber des Sektors müssen zur Finanzierung des SEP PK 209 einen Pflichtbeitrag/eine Pensionsprämie entrichten. Die Beitragssätze im Laufe der Jahre und die Rechtsgrundlage für diese Finanzierung finden sich in den sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209, die auf der Website des SFAM eingesehen werden können.

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II.01. Warum fordern Sie erst jetzt rückständige Pensionsprämien für den Zeitraum vor 2019 ein?
Die Integrale NV war damals auf die Daten angewiesen, die ihr von den Unternehmen (bzw. deren Sozialsekretariaten) selbst zur Verfügung gestellt wurden, und somit vom guten Willen der Unternehmen abhängig, weshalb mehrere Arbeitgeber damals nicht von den unternommenen Regularisierungsversuchen erfasst wurden, was zur Folge hatte, dass für ihre Angestellten (noch) keine ergänzende Pension im Rahmen des SEP PK 209 aufgebaut wurde.

Nach der Erhebung der Prämien zur ergänzenden Pension durch den SFAM auf der Grundlage der DmfA-Erklärungen ab 2019 wurde festgestellt, dass eine Reihe von Unternehmen keine Beiträge zahlte, ohne dass beim Träger ein Dossier vorlag, aus dem hervorging, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme (AA/OO) erfüllt waren.

In einer ersten Phase hat der SFAM (im Namen und im Auftrag des Trägers) die Situation ab 2019 regularisiert.

Die Sozialpartner kamen überein, dass der SFAM in einer zweiten Phase weiterhin die erforderlichen Maßnahmen (Mahnungen, Inverzugsetzungen und mögliche Gerichtsverfahren) ergreifen wird, um die rückständigen Prämien zur ergänzenden Pension für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2019 von den betreffenden Arbeitgebern einzufordern.

Um den Zeitraum vor dem 1. Januar 2019 zu überprüfen, wurde beschlossen, eine Abfrage der DmfA-Daten seit der Einführung des SEP vorzunehmen. Diese Abfrage konnte mit einigen Schwierigkeiten erst Ende November 2021 vorgenommen werden.

Auf der Grundlage dieser Abfrage der DmfA-Daten seit 2003 konnte festgestellt werden, dass eine Reihe von Unternehmen des Sektors auch in der Zeit vor 2019 keine Beiträge gezahlt hat, ohne dass dem Träger der Nachweis erbracht wurde, dass sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen könnten (AA/OO), und obwohl der SEP PK 209 seit 2002 durch allgemeinverbindlich erklärte kollektive Arbeitsabkommen in Kraft ist. Aus diesem Grund haben die Sozialpartner Ende 2022 beschlossen, den Zeitraum vor 2019 zu regularisieren und die rückständigen Pensionsprämien von den säumigen Arbeitgebern einzuziehen, die in der Vergangenheit ihren Verpflichtungen gemäß den sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209 nicht nachgekommen sind.

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II.02. Unser Unternehmen hat in 2019/2020 bereits alle erforderlichen Anstrengungen für eine Regularisierung unternommen. Warum müssen wir jetzt erneut eine Regularisierung vornehmen?
Nach der Erhebung der Prämien zur ergänzenden Pension durch den SFAM auf der Grundlage der DmfA-Erklärungen ab 2019 wurde festgestellt, dass eine Reihe von Unternehmen keine Beiträge zahlte, ohne dass beim Träger ein Dossier vorlag, aus dem hervorging, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme (AA/OO) erfüllt waren.

In einer ersten Phase hat der SFAM (im Namen im Auftrag des Trägers) die Situation ab 2019 regularisiert.

Die Sozialpartner kamen überein, dass der SFAM in einer zweiten Phase weiterhin die erforderlichen Maßnahmen (Mahnungen, Inverzugsetzungen und mögliche Gerichtsverfahren) ergreifen wird, um die rückständigen Prämien zur ergänzenden Pension für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2019 von den betreffenden Arbeitgebern einzufordern.

Um den Zeitraum vor dem 1. Januar 2019 zu überprüfen, wurde beschlossen, eine Abfrage der DmfA-Daten seit der Einführung des SEP vorzunehmen. Diese Abfrage konnte mit einigen Schwierigkeiten erst Ende November 2021 vorgenommen werden.

Auf der Grundlage dieser Abfrage der DmfA-Daten seit 2003 konnte festgestellt werden, dass eine Reihe von Unternehmen des Sektors auch in der Zeit vor 2019 keine Beiträge gezahlt hat, ohne dass dem Träger der Nachweis erbracht wurde, dass sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen könnten (AA/OO), und obwohl der SEP PK 209 seit 2002 durch allgemeinverbindlich erklärte kollektive Arbeitsabkommen in Kraft ist. Aus diesem Grund haben die Sozialpartner Ende 2022 beschlossen, den Zeitraum vor 2019 zu regularisieren und die rückständigen Pensionsprämien von den säumigen Arbeitgebern einzuziehen, die in der Vergangenheit ihren Verpflichtungen gemäß den sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209 nicht nachgekommen sind.  Ihr Unternehmen steht auf der Liste der Unternehmen, die noch rückständige Prämien zur ergänzenden Pension für den Zeitraum vor 2019 zu zahlen hat.

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II.03. Warum konnte der SFAM die DmfA-Daten für den Zeitraum 2019 nicht früher abfragen?
Der SFAM hat sich in 2019 zunächst auf die Regularisierung der Situation ab dem 1. Januar 2019 auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden DmfA-Daten konzentriert.

Vor November 2021 verfügte der SFAM nicht über die DmfA-Daten der betreffenden Arbeitnehmer/Unternehmen für die Zeiträume vor 2019.

Als der SEP PK 209 im Jahr 2002 eingerichtet wurde, gab es keinen Datenfluss über die DmfA.  Die betreffenden Arbeitgeber (oder ihre Sozialsekretariate) mussten zunächst gemäß dem für allgemeinverbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209 alle Daten (einschließlich der Jahreslöhne) über die angeschlossenen Angestellten an die Integrale NV übermitteln, die daraufhin die Prämien zur ergänzenden Pension berechnete und den Prämiensatz an den betreffenden Arbeitgeber übermittelte, der diese Prämien an die Integrale NV zu zahlen hatte.

Infolgedessen musste der SFAM-bis bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit einen Antrag auf Ermächtigung stellen, um eine Wiederholung („Reprise“) der Übermittlung personenbezogener Daten seit 2003 zu erhalten, um nicht angeschlossene Arbeitgeber zu identifizieren und um Regularisierungen in Bezug auf den SEP PK 209 für die Zeiträume vor 2019 vorzunehmen.

Diese Reprise konnte nur mit einem gewissen Aufwand Ende 2021 erhalten werden.

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II.04. Welche Formalitäten sind für den Arbeitgeber mit der Regularisierung für den Zeitraum vor 2019 verbunden?
→ Siehe auch Frage I.01.

Wenn Ihr Unternehmen in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 bereits einen oder mehrere Pensionspläne/Gruppenversicherungen für alle oder einen Teil Ihrer im Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte hatte, wird Ihrem Unternehmen weiterhin die Möglichkeit geboten, den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Bedingungen AA oder OO erfüllten, so dass Ihr Unternehmen bis auf Weiteres eine Ausnahme (AA/OO) in Anspruch nehmen kann.

In diesem Fall müssen Sie der Abteilung Regularisierung des SFAM bis spätestens 30. Oktober 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen

Sie können diese Dokumente zum Ausfüllen auf der Website des SFAM herunterladen.

Wenn Ihr Unternehmen die Bedingungen AA oder OO nicht erfüllte, aber in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 eine ergänzende Pension auf Unternehmensebene für alle oder einen Teil Ihrer im Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte eingerichtet hatte, hat Ihr Unternehmen immer noch die Möglichkeit, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, so dass eine Regularisierung durch Aufstockung der Leistungen dieses Plans auf Unternehmensebene bis zur Gleichwertigkeit mit der sektoriellen ergänzenden Pension erfolgen kann.

In diesem Fall müssen Sie der Abteilung Regularisierung des SFAM bis spätestens 30. Oktober 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen

Sie können diese Dokumente zum Ausfüllen auf der Website des SFAM herunterladen.

Wenn Ihr Unternehmen in der Zeit vor 2019 nicht über einen gleichwertigen Unternehmensplan für alle oder einen Teil Ihrer Angestellten und/oder Führungskräfte verfügte, erhält Ihr Unternehmen im Dezember 2023 ein erstes Regulierungsschreiben mit einer Übersicht über die rückständigen Pensionsprämien und Kosten, die Ihr Unternehmen für jeden betroffenen Angestellten/jede betroffene Führungskraft schuldet. Ihr Unternehmen wird aufgefordert, diese Rückstände bis spätestens 31. Dezember 2023 auf das Bankkonto des SFAM zu überweisen, die nach Abzug der Verwaltungskosten des SFAM an den Versicherer MAB überwiesen werden.

Im Falle der Nichtzahlung wird der SFAM Sie förmlich in Verzug zu setzen und gegebenenfalls ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten.

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II.05. Wie setzt sich der vom SFAM im Rahmen der Regularisierung geforderte Betrag zusammen?
Die geforderten Rückstände bestehen aus den von Ihrem Unternehmen geschuldeten rückständigen Pensionsprämien und Kosten für jede(n) Angestellten/Führungskraft im Rahmen des SEP PK 209 für den Zeitraum vor 2019.

Diese Rückstände wurden vom SFAM auf der Grundlage einer vereinfachten Berechnung berechnet, die von den Sozialpartnern für dieses Regularisierungsverfahren vereinbart wurde, und setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Die nicht gezahlten Prämien zur ergänzenden Pension für die Zeiten des Nichtanschlusses vor 2019 Ihrer betroffenen Angestellten und/oder Führungskräfte, berechnet auf der Grundlage des Beitragssatzes für jeden betroffenen Zeitraum, wie in den geltenden kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209 festgelegt;
  • Für die „Schläfer“ (d. h. Angestellte/Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der Regularisierung nicht mehr in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind und für die die Defizite entstanden sind) und die Pensionierten (d. h. ehemalige Angestellte/Führungskräfte, die inzwischen bereits in den gesetzlichen Ruhestand getreten sind) kann ein zusätzlicher Beitrag zur Deckung des Defizits in Bezug auf die GEP-Rendite (d. h. die gesetzliche Mindestrenditegarantie, die das Gesetz über die ergänzende Pension seit 2004 für Pläne mit festen Beiträgen vorschreibt) gefordert werden;
  • Der Sondersozialversicherungsbeitrag in Höhe von 8,86 % auf die Prämien zur ergänzenden Pension und ein etwaiger zusätzlicher Betrag zur Deckung des GEP-Defizits;
  • Eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 % auf die geforderten Prämien zur ergänzenden Pension sowie ein zusätzlicher Betrag zur Deckung des GEP-Defizits, um die zusätzlichen Kosten zu decken, die dem SFAM im Zusammenhang mit dieser Regularisierung entstehen.

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II.06. Warum wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben?
Da Ihr Unternehmen entgegen den geltenden sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen die erforderlichen Angaben nicht gemacht und die geforderten Prämien zur ergänzenden Pension im Rahmen SEP PK 209 nicht gezahlt hat, ist der SFAM nun gezwungen, im Namen und im Auftrag vom SFAM-bis eine Regularisierung vorzunehmen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.  Die Sozialpartner haben beschlossen, dass die Kosten der Regularisierung höchstens von den säumigen Unternehmen getragen werden sollten und dass die finanziellen Auswirkungen nicht auf die Arbeitgeber des Sektors abgewälzt werden sollten, die die kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209 immer korrekt eingehalten haben.

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II.07. Wir hatten in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 keinen Pensionsplan auf Unternehmensebene und wissen, dass wir die Rückstände aus der Vergangenheit ausgleichen müssen. Sie sagen, dass wir ein Regulierungsschreiben, in dem die zu zahlenden Rückstände aufgeführt sind, erst im Dezember erhalten werden. Können Sie uns dieses Schreiben schon jetzt zukommen lassen, da wir die Regularisierung so bald wie möglich vornehmen möchten?
Wir sind voll und ganz mit den Berechnungen und der Abfassung der Regularisierungsschreiben beschäftigt. Die konkrete Berechnung und das Regularisierungsschreiben mit allen Einzelheiten werden wir Ihnen erst im Dezember zur Verfügung stellen, da wir dies nicht vorher bearbeiten können.

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II.08. Wir haben eine Anfrage zur Meldung von Angestellten ohne Altersversorgungsregelung vor 2019 erhalten, aber in unserem Unternehmen waren vor 2019 keine Angestellten/Führungskräfte beschäftigt.
Nach unseren Informationen gehörte Ihr Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. April 2002 und dem 31. Dezember 2018 dem Paritätischen Ausschuss 209 (PA 209) an und beschäftigte Ihr Unternehmen in diesem Zeitraum Angestellte und/oder Führungskräfte. Wenn Ihr Unternehmen im Zeitraum vor 2019 die Bedingungen von AA (außerhalb des Anwendungsbereichs) oder OO (Opting Out) nicht erfüllt hat (wie in dem Schreiben, das Sie erhalten haben, beschrieben ist) und Sie keine Bescheinigungen vorlegen können, werden Ihre Angestellten/Führungskräfte für den Zeitraum vor 2019 verpflichtet der sektoriellen ergänzenden Pension PA 209 (SEP PA 209) angeschlossen und Sie werden im Dezember 2023 ein Regularisierungsschreiben der SFAM mit einer Übersicht über die noch nachzuzahlenden Pensionsbeiträge mit Kosten und einer Aufforderung auf sofortige Zahlung des noch fälligen Betrags, erhalten.

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II.09. Wie wurde die Höhe der Rückstände berechnet?
Die geforderten Rückstände bestehen aus den von Ihrem Unternehmen geschuldeten rückständigen Pensionsprämien und Kosten für jede(n) betroffene(n) Arbeitnehmer/Führungskraft im Rahmen des SEP PK 209 für den Zeitraum vor 2019.

Diese Rückstände wurden vom SFAM auf der Grundlage einer vereinfachten Berechnung berechnet, die von den Sozialpartnern für dieses Regularisierungsverfahren vereinbart wurde, und setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Die nicht gezahlten Prämien zur ergänzenden Pension für die Zeiten des Nichtanschlusses vor 2019 Ihrer betroffenen Angestellten und/oder Führungskräfte, wie in den geltenden kollektiven Arbeitsabkommen zum SEP PK 209 festgelegt.

    Diese rückständigen Pensionsprämien wurden berechnet:

    • auf der Grundlage des Beitragssatzes für den betreffenden Zeitraum (siehe sektorielle kollektive Arbeitsabkommen)
    • anhand des Bezugslohns des jeweiligen Zeitraums (siehe sektorielle kollektive Arbeitsabkommen)
  • Für die „Schläfer“ (d. h. Angestellte/Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der Regularisierung nicht mehr in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind und für die die Defizite entstanden sind) und die Pensionierten (d. h. ehemalige Angestellte/Führungskräfte, die inzwischen bereits in den gesetzlichen Ruhestand getreten sind) kann ein zusätzlicher Beitrag zur Deckung des Defizits in Bezug auf die GEP-Rendite (d. h. die gesetzliche Mindestrenditegarantie, die das Gesetz über die ergänzende Pension seit 2004 für Pläne mit festen Beiträgen vorschreibt) gefordert werden).

    Für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2015 belief sich die GEP-Rendite auf: 3,25 %.
    Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2018 betrug die GEP-Rendite: 1,75 %.

    Achtung: Für Ihre Angestellten und/oder Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der Regularisierung noch beschäftigt sind, wird der Beitrag zur Deckung der GEP-Rendite erst später zum Zeitpunkt des Ausscheidens/der Pensionierung endgültig festgelegt → Im Falle eines späteren Defizits wird nachträglich ein zusätzlicher Betrag zur Deckung der GEP-Rendite (+ 8,86 %) gefordert, und dieses mögliche Defizit wird in die regulären Forderung aufgenommen, die Sie vierteljährlich vom SFAM erhalten.

  • Der Sondersozialversicherungsbeitrag in Höhe von 8,86 % auf die Prämien zur ergänzenden Pension und ein etwaiger zusätzlicher Betrag zur Deckung des GEP-Defizits.
  • Eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 % auf die geforderten Prämien zur ergänzenden Pension sowie ein zusätzlichen Betrag zur Deckung des GEP-Defizits, um die zusätzlichen Kosten zu decken, die dem SFAM im Zusammenhang mit dieser Regularisierung entstehen.

Wenn Ihr Unternehmen die Bedingungen AA oder OO nicht erfüllte, aber in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 für alle oder einen Teil Ihrer im Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte über eine ergänzende Pension auf Unternehmensebene verfügte, wurden die Rückstände vom SFAM auf der Grundlage einer von den Sozialpartnern vereinbarten vereinfachten Berechnung wie folgt berechnet:
Ihr Aktuar füllt dann Teil 1 des formular C (RegulOPLAN) aus, und der Arbeitgeber füllt Teil 2 aus. Außerdem müssen Sie der SFAM unter regul@fonds209.be die aufgelaufenen Pensionsrückstellungen in Ihrem(n) betrieblichen Plan(en) für die betreffenden Angestellten/Führungskräfte mitteilen.  Diese Pensionsrückstellungen werden dann von den von der SFAM auf der Grundlage einer vereinfachten Berechnung ermittelten Rückständen abgezogen. Das sich daraus ergebende Delta wird dann geltend gemacht.

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II.10. Wie hoch ist die Rendite für diese rückständigen Prämien?
Die rückständigen Prämien, die der SFAM erhalten wird, werden (nach Abzug des Betrags zur Deckung der Verwaltungskosten des SFAM) an die Pensionseinrichtung MAB weitergeleitet, die den SEP PK 209 verwaltet. Die MAB zahlt die erhaltenen Beträge als Kaufsumme auf ein individuelles Konto für die ergänzende Pension der betroffenen Angestellten/Führungskräfte ein.

Nach der Einzahlung bei der MAB werden die so eingezahlten Kaufsummen logischerweise mit der zum Zeitpunkt der Einzahlung geltenden vertraglichen Rendite der MAB kapitalisiert. Dies entspricht also nicht dem, was geschehen wäre, wenn die Pensionsprämien von Ihrem Unternehmen während des betreffenden regulierten Zeitraums pünktlich gezahlt worden wären. Die endgültige ergänzende Pension ist daher nicht identisch mit derjenigen, die sich bei ordnungsgemäßen Anschluss ergibt.

Wenn Ihr Unternehmen die Bedingungen AA oder OO nicht erfüllte, aber in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 über eine ergänzende Pension auf Unternehmensebene für alle oder einen Teil Ihrer im Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte verfügte, erfolgt die Regularisierung durch die Zahlung der rückständigen Prämien und den Ausgleich der Defizite mit den ergänzenden Pensionsansprüchen in Ihrer(m)(n) Pensionsplan/Pensionsplänen auf Unternehmensebene und somit die Ergänzung der Leistungen dieses Unternehmensplans auf die Gleichwertigkeit mit der sektoriellen ergänzenden Pension. Nach der Einzahlung in Ihre(n) Unternehmensplan/Unternehmenspläne werden die so eingezahlten Kaufsummen logischerweise mit der zum Zeitpunkt der Einzahlung geltenden vertraglichen Rendite Ihres Versicherers/Pensionsfonds kapitalisiert.
Ihr Aktuar füllt dann Teil 1 des formular C (RegulOPLAN) aus, und der Arbeitgeber füllt Teil 2 aus. Außerdem müssen Sie der SFAM unter regul@fonds209.be die aufgelaufenen Pensionsrückstellungen in Ihrem(n) betrieblichen Plan(en) für die betreffenden Angestellten/Führungskräfte mitteilen.  Diese Pensionsrückstellungen werden dann von den von der SFAM auf der Grundlage einer vereinfachten Berechnung ermittelten Rückständen abgezogen. Das sich daraus ergebende Delta wird dann geltend gemacht.

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II.11. Wir verstehen, dass eine vereinfachte Berechnung der rückständigen Prämien vorgenommen wurde und dass die endgültig aufgebaute ergänzende Pension im Rahmen des SEP PK 209 für unsere Angestellten/Führungskräfte für den Zeitraum vor 2019 nicht mit der ergänzenden Pension identisch ist, die sie bei ordnungsgemäßem Anschluss aufgebaut hätten. Können Sie uns bestätigen, dass wir alle Forderungen erfüllt haben? Können die angeschlossenen Angestellten/Führungskräfte trotz der Regularisierung nachträglich keinen Anspruch auf einen Saldo erheben?
Die Rückstände wurden vom SFAM auf der Grundlage einer von den Sozialpartnern vereinbarten vereinfachten Berechnung berechnet.

Die endgültige aufgebaute ergänzende Pension ist daher nicht identisch mit derjenigen, die bei ordnungsgemäßem Anschluss aufgebaut wäre → Siehe auch Frage II.10

Wir können nie ausschließen, dass ein Angeschlossener mit den Grundsätzen der Regularisierung nicht einverstanden ist und für die Zeiträume, in denen die Renditegarantie der MAB (+ Gewinnbeteiligung) höher war als die GEP-Renditegarantie, vorbringen könnte, dass er einen Schaden erleidet und Ansprüche wegen der Differenz geltend macht.

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II.12. Wie hoch sind die Verzugszinsen, wenn wir die rückständigen Prämien nicht fristgerecht zahlen und der SFAM uns in Verzug setzt?
Bei verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum werden folgende Sanktionen verhängt:

  • Verzugszinsen, die ab dem Fälligkeitsdatum des Quartals, für das der Beitrag fällig ist, bis zum Tag der Zahlung berechnet werden (es handelt sich um Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Jahr).
  • automatische Erhöhung des Betrags des nicht oder zu spät gezahlten Beitrags um 10 %.

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II.13. Wir werden den rückständigen Betrag zahlen. Können Sie uns bestätigen, dass wir dann alle Forderungen erfüllt haben?
Nach Zahlung der rückständigen Pensionsprämien und der Kosten, wie sie in der Regulierungsübersicht im Anhang des ersten Regulierungsschreibens, das Sie vom SFAM erhalten haben, aufgeführt sind, haben Sie für den Zeitraum vor 2019 alle Forderungen erfüllt was die Angestellten/Führungskräfte betrifft, die Ihr Unternehmen in der Zwischenzeit bereits verlassen haben, da der für sie gezahlte Betrag sowohl die rückständigen Pensionsprämien als auch den Beitrag zur Deckung des Defizits in Bezug auf die gesetzliche Mindestrenditegarantie (GEP-Rendite) umfasst.

Hinweis: Bei Angestellten/Führungskräften, die noch beschäftigt sind, kann ein eventueller Defizit der gesetzlichen Mindestrenditegarantie erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis oder der Pensionierung endgültig festgestellt werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden, dass noch ein Defizit hinsichtlich der gesetzlichen Mindestrenditegarantie besteht, erhalten Sie vom SFAM nachträglich noch eine Rechnung über einen zusätzlichen Betrag zur Deckung dieses Defizits, und dieser eventuelle Defizit wird in der regulären vierteljährlichen Forderung, die Sie vom SFAM erhalten, berücksichtigt.

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II.14. Müssen wir unsere Angestellten/Führungskräfte über die laufende Regularisierung informieren oder machen Sie das?
Nach Zahlung der rückständigen Pensionsprämien und Kosten, wie in der Regulierungsantrag angegeben das Sie vom SFAM erhalten haben, wird der SFAM im Namen des SFAM-bis eine Mitteilung an die betroffenen aktiven Mitarbeiter, Schläfer und Pensionierten richten, für die die rückständigen Pensionsprämien in dem von der MAB verwalteten SEP PK 209 eingezahlt wurden, in der Folgendes mitgeteilt wird

  • Aktive Mitarbeiter erhalten von der MAB eine Pensionsübersicht, aus der ihre (erhöhten) Rücklagen im SEP PK 2019 hervorgeht, und können ihre Ansprüche unter mypension.be überprüfen.
  • Schläfer können ihre Ansprüche unter mypension.be einsehen.
  • Pensionierte erhalten eine Mitteilung, in der sie darüber informiert werden, dass sie eine Zahlung aus dem SEP PK 209 von der MAB erhalten werden. Die MAB wird ihnen dann die notwendigen Formulare zur Verfügung stellen, damit sie die ergänzende Pension ausgleichen können.

Sie können natürlich auch immer eine eigene Mitteilung innerhalb Ihres Unternehmens an die betroffenen (ehemaligen) Angestellten/Führungskräfte richten.

Hinweis: Wenn Ihr Unternehmen die Bedingungen AA oder OO nicht erfüllte, aber in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 über eine ergänzende Pension aus Unternehmensebene verfügte und Sie die Regularisierung über eine zusätzliche Einzahlung in Ihre(n) Pensionsplan/Pensionspläne vornehmen, erfolgt keine Mitteilung durch den SFAM und wir raten Ihnen, Ihre (ehemaligen) Angestellten/Führungskräfte selbst zu informieren.

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II.15. Warum müssen wir die rückständigen Pensionsprämien an den SFAM zahlen? Sollten wir sie nicht an den Träger (SFAM-BIS) oder den Versicherer (MAB) überweisen?
Seit dem 1. Januar 2019 ist der Träger (SFAM-bis) selbst für die Erhebung der Prämien zur ergänzenden Pension zur Finanzierung des SEP PP 209 zuständig (für die Solidaritätskomponente war das bereits ab 2017 der Fall). Der SFAM-bis hat dies an den Sozialfonds für die Angestellten Metall - Fonds für Existenzsicherheit, kurz SFAM, ausgelagert, der die Erhebung der Prämien zur ergänzenden Pension zur Finanzierung im Namen und im Auftrag des SFAM-bis vornimmt.  Seit dem 1. Januar 2019 werden die Prämien zur ergänzenden Pension vom SFAM von den Arbeitgebern durch vierteljährliche prozentuale Beiträge auf der Grundlage der DmfA-Erklärungen erhoben, die vom SFAM vierteljährlich an die MAB NV weitergeleitet werden.

Gemäß den kollektiven Arbeitsabkommen ist der SFAM auch für die Regularisierungen für die Zeiträume vor 2019 im Namen und im Auftrag des SFAM-bis, die der Träger des SEP PK 2019 ist, zuständig.  Sobald der SFAM die rückständigen Pensionsprämien von Ihrem Unternehmen erhalten hat, überweist er diese nach Abzug der Verwaltungskosten des SFAM an die MAB.

Hinweis:  Wenn Ihr Unternehmen die Bedingungen AA oder OO nicht erfüllte, aber in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 über eine ergänzende Pension auf Unternehmensebene verfügte und Sie die Regularisierung über eine zusätzliche Einzahlung in Ihre(n) Pensionsplan/Pensionspläne vornehmen, müssen Sie die rückständigen Pensionsprämien an Ihren eigenen Versicherer/Pensionsfonds zahlen, der Ihre(n) Pensionsplan/Pensionspläne auf Unternehmensebene verwaltet.

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III.01. Alle Angestellten und Führungskräfte waren in der Zeit vor 2019 an einem Unternehmensplan angeschlossen. Sollte mein Unternehmen ebenfalls eine Regularisierung vornehmen?
Das hängt davon ab.

Wenn Ihr Unternehmen in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 bereits über eine(n) oder mehrere Pensionspläne/Gruppenversicherungen für alle oder einen Teil Ihrer im Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte verfügte, hat Ihr Unternehmen immer noch die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Bedingungen AA oder OO erfüllt haben, so dass Sie bis auf Weiteres eine Ausnahme in Anspruch nehmen können.

In diesem Fall müssen Sie der Abteilung Regularisierung des SFAM-bis bis spätestens 30. Oktober 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen

Sie können diese zwei Dokumente zum Ausfüllen auf der Website des SFAM herunterladen.

Wenn der SFAM-bis auf der Grundlage dieser Bescheinigungen feststellen kann, dass Sie in der Zeit vor 2019 tatsächlich einen gleichwertigen Pensionsplan auf Unternehmensebene für alle Ihre Angestellten und/oder Führungskräfte hatten, müssen Sie keine Regularisierung vornehmen.

Wenn Ihr Unternehmen in der Zeit vor 2019 über eine(n) oder mehrere Pensionspläne/Gruppenversicherungen verfügte, die jedoch nicht die Bedingungen für AA/OO oder nur für einen bestimmten Zeitraum / eine bestimmte Gruppe von Angestellten und/oder Führungskräften erfüllten, müssen Sie eine Regularisierung vornehmen und erhalten in den nächsten Tagen ein Regulierungsschreiben mit der aktualisierten Regulierungsübersicht, in der die von Ihrem Unternehmen geschuldeten rückständigen Pensionsprämien und Kosten pro Arbeitnehmer / Führungskraft / betroffenen Zeitraum aufgeführt sind.

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III.02. Welche Formalitäten müssen erfüllt werden, um „außerhalb des Anwendungsbereich“ (AA) geltend machen zu können?
Wenn Ihr Unternehmen in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 bereits über eine(n) oder mehrere Pensionspläne/Gruppenversicherungen für alle oder einen Teil Ihrer in dem Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte verfügte, wird Ihrem Unternehmen noch die Möglichkeit geboten, den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Bedingungen AA erfüllt haben.

Konkret bedeutet dies, dass Sie nachweisen müssen, dass alle oder ein Teil Ihrer Angestellten vor dem 11. Juni 2001 und/oder alle oder ein Teil Ihrer Führungskräfte vor dem 31. Dezember 2006 in Ihrem Unternehmen bereits einem Pensionsplan auf Unternehmensebene angeschlossen waren, die mindestens dem SEP PP 209 entspricht und bis zum 31. Dezember 2018 gilt.

Die Bedingungen und Modalitäten für die Geltendmachung von AA sind in dem technischen Merkblatt zu finden, der den geltenden kollektiven Arbeitsabkommen im Zusammenhang mit dem SEP PK 209 als Anhang beigefügt ist.

In diesem Fall müssen Sie der Abteilung Regularisierung des SFAM-bis bis spätestens 30. Oktober 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen

Sie können dieses Dokument zum Ausfüllen auf der Website des SFAM herunterladen.

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III.03. Welche Formalitäten müssen erfüllt werden, um „Opting Out“ (OO) geltend machen zu können)?
Wenn Ihr Unternehmen in der Zeit vor dem 1. Januar 2019 bereits über eine(n) oder mehrere Pensionspläne/Gruppenversicherungen für alle oder einen Teil Ihrer in dem Sektor tätigen Angestellten und/oder Führungskräfte verfügte, wird Ihrem Unternehmen noch die Möglichkeit geboten, den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Bedingungen OO erfüllt haben.

Konkret bedeutet dies, dass Sie nachweisen müssen, dass Ihr Unternehmen im Zeitraum vor 2019 (und auf jeden Fall vor dem 1. April 2011) für alle oder einen Teil seiner Angestellten und/oder Führungskräfte von der Möglichkeit von OO über die Einrichtung einer eigenen Pensionsregelung auf Unternehmensebene Gebrauch gemacht hat, die mindestens dem SEP PK 209 gleichwertig ist und während des gesamten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2018 galt.

Die Bedingungen und Modalitäten für die Geltendmachung von OO sind in dem technischen Merkblatt zu finden, der den geltenden kollektiven Arbeitsabkommen im Zusammenhang mit dem SEP PK 209 als Anhang beigefügt ist.

In diesem Fall müssen Sie der Abteilung Regularisierung des SFAM-bis bis spätestens 30. Oktober 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen

Sie können dieses Dokument zum Ausfüllen auf der Website des SFAM herunterladen.

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III.04. Wo finde ich die Vorlage für die Arbeitgebererklärung und die Vorlage für die  versicherungstechnische Bescheinigung?
Sie können diese Formulare auf der Website des SFAM herunterladen.

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III.05. Bis wann muss ich die Arbeitgebererklärung und die versicherungstechnische Bescheinigung einreichen, um weiterhin „außerhalb des Anwendungsbereichs“ (AA) / „Opting out“ (OO) geltend zu machen?Sie müssen der Abteilung Regularisierung des SFAM-bis bis spätestens 30. Oktober 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen

→ Siehe auch die Fragen III.01 bis III.03.

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III.06. Der Aktuar des Versicherers weigert sich, eine Bescheinigung auszustellen. Kann mein Unternehmen dennoch „außerhalb des Anwendungsbereichs“ (A) / „Opting out (OO) geltend machen?
Nein.

Um AA/OO geltend machen zu können, müssen Sie vor Ablauf der Frist eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung des Aktuars des Versicherers sowie eine Erklärung des Arbeitgebers nach dem auf der Website des SFAB herunterladbaren Vorlage einreichen. Wenn Sie diese Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen, erhalten Sie im Dezember ein Regularisierungsschreiben mit der Höhe und Berechnung der rückständigen Pensionsprämien für den Zeitraum vor 2019..

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III.07. Wir werden die ausgefüllten und unterschriebenen Bescheinigungen „außerhalb des Anwendungsbereichs“ (AA) / „Opting out“ (OO) innerhalb der angegebenen Frist einreichen.  Können Sie uns bestätigen, dass wir alle Bedingungen erfüllt haben oder brauchen wir jedes Jahr Bescheinigungen?
Ja, sofern Sie die Bedingungen AA oder OO für alle Ihre Angestellten und/oder Führungskräfte erfüllen, haben Sie alle Bedingungen erfüllt und müssen für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2019 keine rückständigen Pensionsprämien im Rahmen des SEP PK 209 einzahlen. Sie müssen nicht jedes Jahr Bescheinigungen einreichen, denn für den Zeitraum ab 2019 sind Ihre Angestellten bereits am SEP PK 209 angeschlossen.

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III.08. Wir wussten nicht, dass wir eine Bescheinigung AA/BT vorlegen mussten. Dies wurde auch nie verlangt.
Kein Problem.

Ihrem Unternehmen wird noch eine letzte Chance geboten, den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Bedingungen BT oder OO erfüllt haben.

Siehe dazu Frage III.01.

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III.09. Wir haben damals ein Unternehmen mit einem gleichwertigen Unternehmensplan übernommen und wussten nicht, dass wir dies melden/einen Nachweis erbringen mussten.
Kein Problem.

Ihrem Unternehmen wird noch eine letzte Chance geboten, den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Bedingungen BT oder OO erfüllt haben.

Siehe dazu Frage III.01.

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III.10. Wir haben die unterzeichnete und ausgefüllte Bescheinigung des Aktuars erst jetzt erhalten.  Können wir „außerhalb des Anwendungsbereich“ (AA) / „Opting out“ (OO) noch geltend machen, obwohl die in Ihrem Schreiben genannte Frist bereits abgelaufen ist?
Ja, obwohl die eigentliche Frist für die Vorlage der Bescheinigungen der 30. Oktober 2023 war, wird Ihrem Unternehmen eine zusätzliche letzte Chance bis spätestens 31. Dezember 2023 geboten, um vorläufig den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Bedingungen AA oder OO erfüllt haben.

In diesem Fall müssen Sie der Abteilung Regularisierung des SFAM-bis bis spätestens 31. Dezember 2023 eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers und eine versicherungstechnische Bescheinigung (die Sie bei Ihrem Makler, Ihrem Versicherer oder Ihrem Pensionsfonds anfordern können) vorlegen,

Sie können diese zwei Dokumente zum Ausfüllen auf der Website des SFAM herunterladen.

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III.11. Unser Pensionsplan auf Unternehmensebene erfüllt nicht die Bedingungen für einen gleichwertigen Plan, aber unser Versicherer erlaubt uns nicht, eine Anpassung an den Unternehmensplan vorzunehmen. Was nun?
Wir werden uns mit der MAB, dem Versicherer des SEP PK 209, in Verbindung setzen und herausfinden, ob Ihr Unternehmen möglicherweise eine zusätzliche Einzahlung in eine gesonderte Gruppenversicherung bei der MAB leisten kann. Wie können wir Sie am besten erreichen? Sie können uns Ihre Frage auch per E-Mail an folgende Postadresse schicken regul@fonds209.be.

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IV.01. Wir haben Ihre Rechnung erhalten. Die finanzielle Situation unseres Unternehmens erlaubt es uns derzeit nicht, den gesamten Betrag zum Fälligkeitsdatum auf einmal zu bezahlen. Können wir einen Ratenzahlungsplan vereinbaren?
Ein Ratenzahlungsplan ist grundsätzlich nicht möglich, da Sie seit langem wissen (oder hätten wissen müssen), dass Sie Pensionsprämien für den SEP PK 209 zu zahlen haben. Dennoch können wir dem Dienst Regularisierung des SFAM-bis Ihre Anfrage vorlegen, sofern Sie uns einen begründeten Vorschlag für einen Ratenzahlungsplan über einen Zeitraum von maximal einem Jahr unterbreiten und die erforderlichen Nachweise einreichen, die Ihre derzeitige prekäre finanzielle Situation belegen, ohne dass jedoch eine Gewissheit besteht, dass ein Ratenzahlungsplan genehmigt wird.  In jedem Fall wird der Dienst Regularisierung einen Ratenzahlungsplan nur in prekären Ausnahmesituationen genehmigen, sofern die Bedingungen und die Laufzeit angemessen sind und eine klare Vereinbarung sowie die Zahlung von Zinsen für die Dauer des Ratenzahlungsplans vorausgesetzt werden.

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IV.02. Wir haben Ihre Rechnung erhalten. Unser Unternehmen befindet sich derzeit in einem gerichtlichen Reorganisationsverfahren. Was sollen wir tun? Können wir einen Ratenzahlungsplan vereinbaren?

Ein Ratenzahlungsplan ist grundsätzlich nicht möglich, da Sie seit langem wissen (oder hätten wissen müssen), dass Sie Pensionsprämien für den SEP PK 209 zu zahlen haben. Es handelt sich um eine unbezahlte Rechnung, die im Laufe der gerichtlichen Reorganisation ausgestellt wurde, und wir werden die notwendigen Schritte unternehmen, um sie über diese Rechnung dem mit der Beaufsichtigung der gerichtlichen Umstrukturierung beauftragten Richter zu melden.

Dennoch können wir dem Dienst Regularisierung des SFAM-bis Ihre Anfrage vorlegen, sofern Sie uns einen begründeten Vorschlag für einen Ratenzahlungsplan über einen Zeitraum von maximal einem Jahr unterbreiten und die erforderlichen Nachweise einreichen, die Ihre derzeitige prekäre finanzielle Situation belegen, ohne dass jedoch eine Gewissheit besteht, dass ein Ratenzahlungsplan genehmigt wird. In jedem Fall wird der Dienst Regularisierung einen Ratenzahlungsplan nur in prekären Ausnahmesituationen genehmigen, sofern die Bedingungen und die Laufzeit angemessen sind und eine klare Vereinbarung sowie die Zahlung von Zinsen für die Dauer des Ratenzahlungsplans vorausgesetzt werden.

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IV.03. Wir haben Ihre Rechnung erhalten. Unser Unternehmen steht am Rande des Konkurses und kann die Rechnung nicht bezahlen. Was sollen wir tun?

Ein Ratenzahlungsplan ist grundsätzlich nicht möglich, da Sie seit langem wissen (oder hätten wissen müssen), dass Sie Pensionsprämien für den SEP PK 209 zu zahlen haben. Dennoch können wir dem Dienst Regularisierung des SFAM-bis Ihre Anfrage vorlegen, sofern Sie uns einen begründeten Vorschlag für einen Ratenzahlungsplan über einen Zeitraum von maximal einem Jahr unterbreiten und die erforderlichen Nachweise einreichen, die Ihre derzeitige prekäre finanzielle Situation belegen, ohne dass jedoch eine Gewissheit besteht, dass ein Ratenzahlungsplan genehmigt wird.  In jedem Fall wird der Dienst Regularisierung einen Ratenzahlungsplan nur in prekären Ausnahmesituationen genehmigen, sofern die Bedingungen und die Laufzeit angemessen sind und eine klare Vereinbarung sowie die Zahlung von Zinsen für die Dauer des Ratenzahlungsplans vorausgesetzt werden.

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IV.04. Sie sind zu spät dran. Unserer Meinung nach können Sie keine Pensionsprämien für den Zeitraum vor 2019 mehr zurückfordern.
Gemäß den innerhalb der PK 209 zum SEP PK 209 geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen sind die Arbeitgeber für die Finanzierung des SEP PK 209 verantwortlich. Dies stand schon immer in den kollektiven Arbeitsabkommen, die durch einen königlichen Erlass, der sie zum Gesetz machte, für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Der SFAM schickt Ihnen am Dezember 2023 ein Regulierungsantrag mit der Höhe und Berechnung der rückständigen Pensionsprämien, die Sie für den Zeitraum vor 2019 noch zu zahlen haben. Wenn Sie sich weigern zu zahlen, wird der SFAM Sie in Verzug setzen und, falls erforderlich, vor Gericht laden.

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IV.05. Das ist das erste Mal, dass ich davon höre, und das nach all diesen Jahren. Unser Unternehmen ist nicht bereit zu zahlen. Wo kann ich Beschwerde einreichen?
Gemäß den innerhalb der PK 209 zum SEP PK 209 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen sind die Arbeitgeber für die Finanzierung des SEP PK 209 verantwortlich. Dies stand schon immer in den kollektiven Arbeitsabkommen, die durch einen königlichen Erlass, der sie zum Gesetz machte, für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Der SFAM schickt Ihnen am Dezember 2023 ein Regulierungsantrag mit der Höhe und Berechnung der rückständigen Pensionsprämien, die Sie für den Zeitraum vor 2019 noch zu zahlen haben. Wenn Sie sich weigern zu zahlen, wird der SFAM Sie vor Gericht laden. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie jederzeit bei den zuständigen Behörden Beschwerde einlegen, aber das Gericht hat das letzte Wort und kann als einziges eine verbindliche Entscheidung treffen.

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IV.06. Sie sind zu spät dran. Sie können unserer Meinung nach keine Pensionsprämien für den Zeitraum vor 2019 von uns fordern, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies wurde von unserem Juristen/Anwalt bestätigt.
Unsere Forderung ist weder verspätet noch aufgrund der geltenden Verjährungsfristen verjährt. Können Sie uns eine Kopie dieser Stellungnahme zukommen lassen? Wir werden sie dann dem SFAM-bis vorlegen und uns anschließend bei Ihnen melden. Wie können wir Sie am besten erreichen? Sie können uns Ihre Frage auch per E-Mail an die folgende Adresse regul@fonds209.be senden.

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IV.07. Sie sind zu spät dran. Sie können unserer Meinung nach keine Pensionsprämien für den Zeitraum vor 2019 von uns fordern. Darüber hinaus wussten wir nicht, dass wir in der Zeit vor 2019 Prämien zur ergänzenden Pension im Rahmen des SEP PK 209 zahlen müssen. Der Träger/Integrale hat uns nie etwas darüber mitgeteilt.
Wir werden dies prüfen und uns bei Ihnen melden. Wie können wir Sie am besten erreichen? Sie können uns Ihre Frage auch per E-Mail an folgende Adresse senden: regul@fonds209.be.

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IV.08. Sie sind zu spät dran. Sie können unserer Meinung nach keine Pensionsprämien für den Zeitraum vor 2019 von uns fordern. Darüber hinaus wussten wir nicht, dass wir in der Zeit vor 2019 Prämien zur ergänzenden Pension im Rahmen des SEP PK 209 zahlen müssen. Wir haben vor 2019 nie eine Rechnung/Mahnung zur Zahlung von Prämien zur ergänzender Pension im Rahmen des SEP PK 209 vor 2023 erhalten.
Wir werden dies prüfen und uns bei Ihnen melden. Wie können wir Sie am besten erreichen? Sie können uns Ihre Frage auch per E-Mail an folgende Adresse senden: regul@fonds209.be.

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IV.09. Sie sind zu spät dran. Sie können unserer Meinung nach keine Pensionsprämien für den Zeitraum vor 2019 fordern. Darüber hinaus wussten wir nicht, dass wir in der Zeit vor 2019 Prämien zur ergänzenden Pension im Rahmen des SEP PK 209 zahlen müssen. Wir können nicht mehr nachprüfen, ob wir zu diesem Zeitpunkt Rechnungen von Integrale/MAB erhalten haben, und können daher nicht überprüfen, ob wir die Prämien zu diesem Zeitpunkt gezahlt haben.
Wir werden dies prüfen und uns bei Ihnen melden. Wie können wir Sie am besten erreichen? Sie können uns Ihre Frage auch per E-Mail an folgende Adresse senden: regul@fonds209.be.

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IV.10. Die festgestellte Unregelmäßigkeit stammt aus einer Zeit, in der wir noch nicht der Arbeitgeber der betroffenen Angestellten/Führungskräfte waren, und ist auf ein Versäumnis unseres Rechtsvorgängers zurückzuführen (das Unternehmen, das wir übernommen haben, das Unternehmen, mit dem wir fusioniert haben). Müssen wir eine Regularisierung vornehmen?
Ja, soweit Sie alle Rechte und Pflichten von Ihrem Rechtsvorgänger übernommen haben, sind Sie an die Stelle Ihres Rechtsvorgängers getreten und sind zur Regularisierung verpflichtet. Ob und inwieweit Sie sich danach noch an Ihren Rechtsvorgänger wenden können, hängt davon ab, was bei der Übernahme, Fusion, ... vereinbart wurde. Wir empfehlen Ihnen, sich dazu an Ihren Unternehmensjuristen/Anwalt zu wenden.

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IV.11. Warum wird eine Regularisierung auch für Pensionierte vorgenommen, die seit mehr als 5 Jahren im gesetzlichen Ruhestand sind? Kommt hier nicht die Verjährung ins Spiel?
Die Sozialpartner haben beschlossen, grundsätzlich eine Regularisierung für alle Pensionierten vorzunehmen, einschließlich derjenigen, die seit mehr als fünf Jahren im Ruhestand sind und noch leben, da sie nicht in Bezug auf ihre ergänzende Pension benachteiligt werden sollten, weil Ihr Unternehmen entgegen den kollektiven Arbeitsabkommen in der Zeit vor 2019 keine Prämien zur ergänzenden Pension für sie gezahlt hat.

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IV.12. Warum wird für unser Unternehmen keine Regularisierung für Pensionierte vorgenommen, die seit mehr als 5 Jahren im Ruhestand sind, und für andere Unternehmen schon?
Die Sozialpartner haben beschlossen, grundsätzlich eine Regularisierung für alle Pensionierten vorzunehmen, einschließlich derjenigen, die seit mehr als fünf Jahren im Ruhestand sind und noch leben, da sie nicht in Bezug auf ihre ergänzende Pension benachteiligt werden sollten, weil Ihr Unternehmen entgegen den kollektiven Arbeitsabkommen in der Zeit vor 2019 keine Prämien zur ergänzenden Pension für sie gezahlt hat.

Es gibt eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Fälle mit Prämienbefreiung. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die Unternehmen, wie das Ihre, bereits von Integrale/MAB zur Regularisierung aufgefordert wurden und in denen diese angeschlossenen Unternehmen von Integrale/MAB über die Befreiung von der Prämie/Kürzung der Gruppenversicherung aufgrund der Nichtzahlung der Regularisierungsbeiträge durch das Unternehmen informiert wurden. In diesen Fällen wird eine Regularisierung nur für diejenigen Angeschlossen vorgenommen, die vor weniger als fünf Jahren in den Ruhestand getreten sind und die von Integrale/MAB zum Zeitpunkt der Prämienbefreiung/Kürzung der Gruppenversicherung aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber benachrichtigt wurden.

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IV.13. Warum wird eine Regularisierung nur für Angeschlossene/Pensionierte vorgenommen, die seit weniger als 5 Jahren verstorben sind?
Die Sozialpartner haben beschlossen, die Ansprüche von Angeschlossenen, die vor weniger als fünf Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand verstorben sind, grundsätzlich nur insoweit zu regularisieren, als der SFAM in der Lage sein wird, die Begünstigten des Todeskapitals zu ermitteln.  Für die Frist von 5 Jahren wurde die Verjährungsfrist zugrunde gelegt, die bei ergänzenden Pensionen im Verhältnis zwischen Begünstigten/Träger gilt.

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IV.14. Wie wird diese Frist von 5 Jahren bestimmt?  Ab wann beginnt man, diese 5 Jahre zu zählen?
Für die Berechnung der Frist von 5 Jahren ist der 1. Januar 2023 maßgeblich (da die Neuberechnung der DmfA-Daten erst Ende 2021 erfolgte und die Regularisierung erst 2023 begann).

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