Die Sozialpartner innerhalb des P.A. 209 haben sich kürzlich auf die anwendbaren sektoriellen Zusatzentschädigungen im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge des Ausbruchs des Coronavirus geeinigt.
Sowie für die Arbeiter der metallverarbeitenden Industrie (P.A. 111) wird der zeitweilig arbeitslose Angestellte eine Zusatzentschädigung von 12,07 € per vollständige Leistung und eine Zusatzentschädigung von 6,04 € per halbe Leistung des Arbeitslosengeldes erhalten. Ab dem 01/01/2022 betragen die Leistungen 12,34 € per vollständige Leistung und 6,17 € per halbe Leistung des Arbeitslosengeldes. Diese Entschädigung wird unmittelbar vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Der Sozialfonds für Angestellte im Metallsektor (SFAM) wird zur Hälfte an dem Arbeitgeber beteiligen. Die konkreten Modalitäten dieser Beteiligung sind in der Mitteilung 2020-01 aufgenommen. Diese können Sie hier lesen. Wenn Sie als Arbeitgeber bereits Vereinbarungen im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge der Coronakrise getroffen haben, bleiben diese anwendbar, aber sie können mit der sektoriellen Leistung verrechnet werden.
Dieses Abkommen bezüglich der Beteiligung zur Hälfte ist befristet. Es fängt am ab dem 1. März 2020 und endet am 31. Dezember 2020. Es wird also auch im Falle einer Verlängerung des vereinfachten Verfahrens anwendbar sein. Anträge auf zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt, die vor oder nach Ablauf des vereinfachten Verfahrens geltend gemacht werden sind ebenfalls einbegriffen.
Die Kombination der sektoriellen Leistung und der zusätzlichen von der Regierung getroffenen Maßnahmen, unter denen einer Erhöhung der zeitweiligen Arbeitslosenunterstützungen bis 70 % und eines Pauschalzusatzes von € 5,63 per Leistung, ist zulässig.
Für die Zusatzentschädigungen im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit sind keine Sozialbeiträge zu entrichten. Der LSS stellt als einige Bedingung bez. des Betrags der Zusatzentschädigung, dass die Summe der LfA-Leistung, die der Arbeitnehmer erhalten wird, und der Zusatzentschädigung nicht zur Folge haben soll, dass der Arbeitnehmer netto mehr erhalten wurde als wenn er gearbeitet hatte.
Von dem zeitweiligen Arbeitslosengeld und der Zusatzentschädigung wird ein Berufssteuervorabzug von 26,75 % einbehalten.
Sie können den vollständigen Text des kollektiven Abkommens im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge des “Coronavirus” auch auf unsere Webseite lesen.