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Ausländische Unternehmen

Ein ausländisches Unternehmen, das in Belgien Tätigkeiten ausübt, die nach den in Belgien geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Geltungsbereich der Paritätischen Kommission 209 (PK209) der metallverarbeitenden Industrie fallen und hierfür ausländische Arbeitnehmer entsendet, muss sich zu Beginn der Tätigkeiten beim Sozialfonds für die Angestellten Metall - Existenzsicherungsfonds (SFAM) in Belgien anmelden.

SFAM – Ausländische Unternehmen mit Entsendung

Ravenstein Galerij 27 Briefkasten 7 in 1000 Brüssel – Belgien

E-Mail : 67@fondsmet.be

Der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) erhält danach eine Bestätigung des Anschlusses beim SFAM.

Die Beitragspflicht beginnt, wenn das ausländische Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten Arbeitnehmer für die Dauer von mehr als 12 Monaten nach Belgien entsendet. Diese Dauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein. Die Mitteilung an den SFAM muss im Einklang mit den Angaben der Limosa-Meldungen stehen.

Für Arbeitgeber aus den Niederlanden, Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich gilt eine Sonderregelung: Da in den vorgenannten Ländern für die entsandten Arbeitnehmer ein gesetzlicher und ähnlicher Schutz besteht, wie vom SFAM vorgesehen, sind die Unternehmen aus den vorgenannten Ländern im Falle einer Entsendung nach Belgien von der Beitragspflicht in Belgien befreit. Dies bedeutet auch, dass kein Anspruch auf Zusatzentschädigungen im Rahmen von „Machbare Arbeit – Laufbahnänderung“ besteht.

Achtung: Der Anschluss beim SFAM in Belgien ist jedoch vorgeschrieben, unabhängig davon, ob eine Beitragspflicht besteht oder nicht.

Für die übrigen Länder gilt, dass die Arbeitgeber ab dem 13. Monat der Entsendung beitragspflichtig sind.

Der Vollständigkeit halber teilen wir noch mit, dass gemäß der Satzung ausschließlich das Arbeitsgericht in Brüssel befugt ist, über Streitigkeiten über die Beitragsforderungen zu entscheiden.