X
GO
de-DEfr-FRnl-BE
Machbare Arbeit - Laufbahnänderung
  1. ERHEBUNG DER BEITRÄGE

Aufgabe des SFAM ist die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Laufbahnänderungen.

Der SFAM erhebt im Rahmen der Maßnahmen Machbare Arbeit – Laufbahnänderungen für die Angestellten im Paritätischen Ausschuss 209 pro Quartal {{209WWLW}} auf der Grundlage der Brutto Lohnmasse.

Seit dem 1. Quartal 2020 gleicht die Brutto Lohnmasse der Summe von 1/1,08 auf den Lohncode 1 mit den Entlohnungscodes 2, 3, 4 der DMFA-Meldungen.

Für mehr Informationen bezüglich der Entlohnungscodes, klicken Sie hier.

  1. GEWÄHRUNG DES ANSPRUCHS FÜR DIE ANGESTELLTEN

Im Nationalen Abkommen der PK209 vom 09.11.2015 und vom 29.05.2017 wurden im Rahmen von „Machbare Arbeit – Laufbahnänderung“ gleichwertige Maßnahmen für Angestellte im Alter von 58 Jahren oder älter, die in einem Unternehmen der PK209 beschäftigt sind, vereinbart.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang zudem auf den Königlichen Erlass vom 09.01.2018, Belgisches Staatsblatt vom 25.01.2018 sowie auf das Kollektive Arbeitsabkommen, das am 12.02.2018 im Sektor der PK209 geschlossen wurde.

Es betrifft die Angestellten im Alter von 58 Jahren und älter, deren Laufbahn geändert wurde. Die Änderung der Laufbahn setzt eine der folgenden Änderungen voraus:

  1. Wechsel in eine alternative Funktion mit Lohnkürzung ab dem Alter von 58 Jahren;
  2. Wechsel von Schicht- bzw. Nachtarbeit auf eine Tagesregelung ab dem Alter von 58 Jahren;
  3. Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Vier-Fünftel-Beschäftigung ab dem Alter von 60 Jahren;

Diese Maßnahme tritt für alle Arbeitnehmer in einer der drei Kategorien, die weiter unten erläutert werden, ab dem 01.01.2018 oder später in Kraft.

Im Folgenden werden die drei Kategorien einzeln erläutert:

  1. Wechsel in eine „Alternative Funktion mit Lohnkürzung”.

ANTRAG:

Muss vom Arbeitgeber anhand des Antragsformulars FM15-A erfolgen. Der Antrag kann selbstverständlich auch online eingereicht werden.

ANSPRUCH:

Der Angestellte ab 58 Jahren hat Anspruch auf eine monatliche Bruttoprämie von {{WWS}} für ein(e) Zusammenwohnende(r), {{WWA}} für ein(e) Alleinstehende(r) und {{WWKTL}} für ein(e) Alleinstehende(r) mit unterhaltenen Kindern. Für eine Geschichte der Entschädigungen, siehe Übersicht der Entschädigungen.

Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel unter den nachstehenden Bedingungen.

Die Berechtigung zur Zahlung ist ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel gültig, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Der Anspruch muss jedes Jahr erneuert werden, bis zum letzten Monat, in dem der Betroffene das Pensionsalter erreicht.

Die jährliche Erneuerung erfolgt auf Initiative des SFAM.

BEDINGUNGEN

  • Der Angestellte ist am ersten Tag des Wechsels bereits 58 Jahre alt.
  • Der Angestellte behält mindestens einen effektiven Beschäftigungsbruch von 4/5 bei.
  • Der Angestellte kann eine Zugehörigkeit von mindestens drei Monaten in der letzten Funktion im Unternehmen nachweisen.
  • Der Lohnverlust des Angestellten entspricht mindestens der gewährten Vergütung.
  • Der Wechsel führt nicht dazu, dass der Nettolohn des Angestellten höher ist als jener vor dem Wechsel.
  • Der Wechsel erfolgt durch den Angestellten auf freiwilliger Basis.
  • Sowohl der Arbeitergeber als auch der Angestellte verpflichten sich jährlich, auf Anfrage des SFAM, die Erneuerung des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr beim SFAM innerhalb der vereinbarten Frist einzureichen.
  • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Angestellte verpflichten sich, jede Änderung im Zusammenhang mit diesem Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres UMGEHEND und OHNE AUFFORDERUNG dem SFAM mitzuteilen. Zu viel gezahlte Leistungen werden auf jeden Fall zurückgefordert.
  • Der Angestellte und/oder der Arbeitgeber haben jederzeit das Recht, um bei Beanstandungen die Akte der zuständigen Instanz des SFAM vorzulegen.

AUSZAHLUNG:

  • Die Auszahlung erfolgt monatlich durch den Zahlungsdienst des SFAM.
  • Jedes Jahr wird, mit der Abfrage des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr, das letzte Jahr bewertet und, falls möglich, auch abgeschlossen.

ZUM SCHLUSS:

Der Anspruch auf Auszahlung endet sofort:

  • Im Falle einer Kündigung, freiwillig oder unfreiwillig, im Unternehmen;
  • Im Falle von Konkurs/Liquidation/Schließung des Unternehmens;
  • Im Falle einer Änderung der Paritätischen Kommission des Unternehmens;
  • Im Falle einer Rückkehr in die vorherige Funktion im Unternehmen;
  • Im Todesfall des Angestellten.
  1. Wechsel von „Schicht- bzw. Nachtarbeit auf Tagesregelung mit Lohnkürzung”

ANTRAG:

Muss vom Arbeitgeber anhand des Antragsformulars FM15-B erfolgen. Der Antrag kann selbstverständlich auch online eingereicht werden.

ANSPRUCH:

Der Angestellte ab 58 Jahren hat Anspruch auf eine monatliche Bruttoprämie von {{WWS}} für ein(e) Zusammenwohnende(r), {{WWA}} für ein(e) Alleinstehende(r) und {{WWKTL}} für ein(e) Alleinstehende(r) mit unterhaltenen Kindern. Für eine Geschichte der Entschädigungen, siehe Übersicht der Entschädigungen.

Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel unter den nachstehenden Bedingungen.

Die Berechtigung zur Zahlung ist ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel gültig, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Der Anspruch muss jedes Jahr erneuert werden, bis zum letzten Monat, in dem der Betroffene das Pensionsalter erreicht.

Die jährliche Erneuerung erfolgt auf Initiative des SFAM.

Bedingungen

  • Der Angestellte ist am ersten Tag des Wechsels bereits 58 Jahre alt;
  • Der Angestellte behält mindestens einen effektiven Beschäftigungsbruch von 4/5 bei;
  • Der Angestellte kann eine Zugehörigkeit von mindestens drei Monaten in der letzten Funktion im Unternehmen nachweisen;
  • Der Lohnverlust des Angestellten entspricht mindestens der gewährten Vergütung;
  • Der Wechsel führt nicht dazu, dass der Nettolohn des Angestellten höher ist als jener vor dem Wechsel;
  • Der Wechsel erfolgt durch den Angestellten auf freiwilliger Basis;
  • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Angestellte verpflichten sich jährlich, auf Anfrage des SFAM, die Erneuerung des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr beim SFAM innerhalb der vereinbarten Frist einzureichen;
  • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Angestellte verpflichten sich, jede Änderung im Zusammenhang mit diesem Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres UMGEHEND und OHNE AUFFORDERUNG dem SFAM mitzuteilen. Zu viel gezahlte Leistungen werden auf jeden Fall zurückgefordert;
  • Der Arbeitgeber und/oder der Angestellte haben jederzeit das Recht, um bei Beanstandungen die Akte der zuständigen Instanz des SFAM vorzulegen.

AUSZAHLUNG:

  • Die Auszahlung erfolgt monatlich durch den Zahlungsdienst des SFAM.
  • Jedes Jahr wird, mit der Abfrage des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr, das letzte Jahr bewertet und, falls möglich, auch abgeschlossen.

ANSPRUCH:

Der Anspruch auf Auszahlung endet sofort:

  • Im Falle einer Kündigung, freiwillig oder unfreiwillig, im Unternehmen;
  • Im Falle von Konkurs/Liquidation/Schließung des Unternehmens;
  • Im Falle einer Änderung der Paritätischen Kommission des Unternehmens;
  • Im Falle einer Rückkehr in die vorherige Funktion im Unternehmen;
  • Im Todesfall des Angestellten.
  1. Wechsel von einer „Vollzeit- auf eine Vier-Fünftel-Beschäftigung“

ANTRAG:

Muss vom Arbeitgeber anhand des Antragsformulars FM15-C erfolgen. Der Antrag kann selbstverständlich auch online eingereicht werden.

ANSPRUCH:

Der Angestellte ab 60 Jahren hat Anspruch auf eine monatliche Bruttoprämie von {{WWS}} für ein(e) Zusammenwohnende(r), {{WWA}} für ein(e) Alleinstehende(r) und {{WWKTL}} für ein(e) Alleinstehende(r) mit unterhaltenen Kindern. Für eine Geschichte der Entschädigungen, siehe Übersicht der Entschädigungen.

Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel unter den nachstehenden Bedingungen.

Die Berechtigung zur Zahlung ist ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel gültig, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Der Anspruch muss jedes Jahr erneuert werden, bis zum letzten Monat, in dem der Betroffene das Pensionsalter erreicht.

Die jährliche Erneuerung erfolgt auf Initiative des SFAM.

BEDINGUNGEN

  • Der Angestellte ist am ersten Tag des Wechsels bereits 60 Jahre;
  • Der Angestellte kann eine Zugehörigkeit von mindestens drei Monaten in der vorigen Arbeitsregelung im Unternehmen nachweisen;
  • Der Lohnverlust des Angestellten entspricht mindestens der gewährten Vergütung;
  • Der Wechsel führt nicht dazu, dass der Nettolohn des Angestellten höher ist als jener vor dem Wechsel;
  • Der Wechsel erfolgt durch den Angestellten auf freiwilliger Basis;
  • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Angestellte verpflichten sich jährlich, auf Anfrage des SFAM, die Erneuerung des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr beim SFAM innerhalb der vereinbarten Frist einzureichen;
  • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Angestellte verpflichten sich, jede Änderung im Zusammenhang mit diesem Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres UMGEHEND und OHNE AUFFORDERUNG dem SFAM mitzuteilen. Zu viel gezahlte Leistungen werden auf jeden Fall zurückgefordert;
  • DeDer Arbeitgeber und/oder der Angestellte haben jederzeit das Recht, um bei Beanstandungen die Akte der zuständigen Instanz des SFAM vorzulegen

AUSZAHLUNG:

  • Die Auszahlung erfolgt monatlich durch den Zahlungsdienst des SFAM.
  • Jedes Jahr wird, mit der Abfrage des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr, das letzte Jahr bewertet und, falls möglich, auch abgeschlossen.

ANSPRUCH:

Der Anspruch auf Auszahlung endet sofort:

  • Im Falle einer Kündigung, freiwillig oder unfreiwillig, im Unternehmen;
  • Im Falle von Konkurs/Liquidation/Schließung des Unternehmens;
  • Im Falle einer Änderung der Paritätischen Kommission des Unternehmens;
  • Im Falle einer Rückkehr in die vorherige Funktion im Unternehmen;
  • Im Todesfall des Angestellten
  1. WICHTIGE ZU BEACHTENDE PUNKTE
  • Eine Kumulierung der Kategorien A, B und C ist nicht möglich!
  • Eine Kumulierung mit den vom LAAB ausgezahlten Leistungen im Rahmen der Laufbahnverkürzung ist nicht möglich!