Gemäß dem in der PK209 am 05 September 2019 geschlossenen Kollektiven Arbeitskommen erhebt der SFAM ab dem 01.07.2016 einen Solidaritätsbeitrag bei einer Reihe von Unternehmen in Höhe von {{209INNING}} für jeden Angestellten pro Quartal, um den Solidaritätsanteil des sektoriellen ergänzenden Pensionsregelung für die Angestellten zu finanzieren.
Ab dem 01 Januar 2019 beträgt dieser Solidaritätsbeitrag 0,10 % der Brutto-Lohnsumme, d. h. der Lohn, welcher den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt, der erhöht wird, um dem doppelten Urlaubsgeld Rechnung zu tragen (weitere Informationen: siehe Übersicht über die Zusammensetzung der Beiträge).
- Unternehmen, die dem oben genannten Solidaritätsbeitrag unterworfen sind:
- Alle bei der von INTEGRALE NV verwalteten sektoriellen ergänzenden Pensionsregelung (SEP) angeschlossenen Unternehmen
- Alle von der PK209 anerkannten Unternehmen mit einer „Opting-out“-Pensionsregelung – es gibt es gibt eine Pensionsregelung auf Unternehmensebene mit identischer Pensionsregelung wie die ergänzende Pensionsregelung, jedoch mit einem eigenen, vom Unternehmen bestimmten Versicherer.
- Alle Unternehmen, die nach dem SFAM nicht in den Anwendungsbereich eines der vorgenannten Regelungen fallen, die nicht in den Anwendungsbereich der in Punkt 2 genannten Regelung fallen und von denen der SFAM keine Kenntnisse des genauen Sachverhalts des Unternehmens im Rahmen der ergänzenden Pension für Angestellte der PK209 hat.
- Unternehmen, die nicht dem Solidaritätsbeitrag unterworfen sind
- Alle von der PK209 anerkannten Unternehmen „Außerhalb des Anwendungsbereichs“
- Unternehmen, in denen es für alle Angestellten (keine Führungskräfte!) vor dem 11.06.2001 eine gleichwertige, eigene Pensionsregelung gab und die derzeit noch immer in Kraft ist.
- Unternehmen, in denen es für alle Führungskräfte vor dem 31.12.2006 eine eigene ergänzende Pensionsregelung gab und die noch immer in Kraft ist.
- Neue Anerkennungen „Außerhalb des Anwendungsbereichs“ (AA) sind nicht mehr möglich!
- Solidaritätsleistungen
In Anwendung der Solidaritätsregelung werden in den nachstehenden Situationen zusätzliche Beträge in den sektoriellen ergänzenden Pensionsplan des einzelnen Angestellten eingezahlt:
- Vorübergehende Arbeitslosigkeit
- Ab dem 01.01.2017
- Aus wirtschaftlichen Gründen
- € 1,00 pro Tag der vorübergehenden Arbeitslosigkeit
- Langwierige Krankheit – Mit Ausnahme von Arbeitsunfällen und Berufskrankheit
- Ab dem 01.01.2017
- € 35,00 für den ersten angefangenen Monat nach Ablauf des vollständigen Zeitraums des garantierten Lohnes (= 30 Kalendertage)
- € 20,00 ab dem zweiten angefangenen Monat nach Ablauf des vollständigen Zeitraums des garantierten Lohnes (= 30 Kalendertage)
- Bis zum 14. Monat
- Tod des Angestellten während der aktiven Berufslaufbahn
- Ab dem 01.01.2017
- € 1.000 zusätzliches Kapital
- Sobald der Arbeitgeber Kenntnisse vom Tod des noch aktiven Angestellten in seinem Unternehmen erlangt, muss er dem SFAM-Bis (siehe SFAM-Bis) umgehend darüber informieren.