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Erhebung

Die Beiträge für die Angestellten sind jedes Quartal zu zahlen und werden auf der Grundlage der DmfA-Erklärung an das LSS berechnet.

ERHEBUNG

Anfang Juni, September, Dezember und März wird der SFAM eine Zahlungsaufforderung an die Arbeitgeber der Paritätischen Kommission 2019 für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal verschicken.

Spätestens am letzten Werktag im Juni, September, Dezember oder März muss der Arbeitgeber den zu zahlenden Betrag auf das Konto des SFAM BE53 1401 2006 5253 (BIC GEBABEBB) am jeweils statutarisch festgelegten Fälligkeitsdatum überwiesen haben:

  • erstes Quartal (1. Januar bis zum 31. März), Fälligkeitsdatum: 30. Juni.
  • zweites Quartal (1. April bis zum 30. Juni), Fälligkeitsdatum: 30. September.
  • drittes Quartal (1. Juli bis zum 30. September), Fälligkeitsdatum 31. Dezember.
  • viertes Quartal (1. Oktober bis zum 31. Dezember), Fälligkeitsdatum: 31. März.

Eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung am Fälligkeitstag hat die folgenden Strafen zur Folge:

  • automatische Erhöhung des Betrags des unbezahlten oder zu spät gezahlten Beitrags um 10%
  • Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag des Quartals, für das der Beitrag gezahlt werden muss, bis zum Tag der Zahlung (es handelt sich hierbei um gesetzliche Verzugszinsen).

Die zuständige Stelle der SFAM ist berechtigt, in Ausnahmefällen und auf schriftlich begründeten Antrag den Betrag der Erhöhung und/oder der Verzugszinsen herabzusetzen.

Der SFAM legt einen ausdrücklichen Vorbehalt ein bezüglich der fälligen Beträge, die nicht in diesem Dokument aufgeführt wären, sogar wenn sie sich auf die gleichen Zeiträume beziehen, insbesondere für die eventuell noch zu berechnenden Erhöhungen und Zinsen, sowie die eventuell noch nicht registrierten Gerichtskosten.

Der Beitrag setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

  1. Der Grundbeitrag
    • Ausbildung und Beschäftigung von Angestellten (prozentual)
    • Ausbildung und Beschäftigung von Risikogruppen (prozentual)
    • Garantien für Arbeitnehmer und Ausbildung durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen (prozentual)
    • Laufbahnänderungen (prozentual)
    • Provinziale Beiträge (pauschal auf der Grundlage der Anzahl der Angestellten)
  2. Der Solidaritätsbeitrag (prozentual).
  3. Die Beiträge Sektorielle Ergänzende Pension (SEP – prozentual).
  4. Optional: Minimale Leistungsverpflichtungen gemäß Artikel 24 des Gesetzes über die Ergänzenden Pensionen (GEP).
    In Artikel 24 des Gesetzes über die Ergänzenden Pensionen (GEP) ist eine Mindestgarantie im Falle vom Ausscheiden vorgesehen. Diese ist der Höchstbetrag zwischen den in dem Gesetz bestimmten erdienten Rücklagen und der in Artikel 24 des GEP vorgesehenen Mindestgarantie. Das Defizit, das im Falle eines Ausscheidens/der Pensionierung garantiert werden soll, gleicht dem positiven Unterschied zwischen der zu garantieren Rücklage und der bereits aufgebauten Rücklage des Vertrages.
    Wenn es im Moment des Ausscheidens/der Pensionierung ein Defizit festgestellt wird, wird den Rückkaufswert, der das Defizit finanziert, auch auf die Forderung aufgenommen werden. 

    Es ist wichtig, dass dieser Betrag innerhalb der vorgesehenen Frist gezahlt wird, sodass Monument Assurance Belgium, der Verwalter der sektoriellen ergänzenden Altersversorgung:
    • den/die Beteiligte(n) im Falle eines Ausscheidens über seine/ihre in der sektoriellen ergänzenden Altersversorgungsregelung erdienten Rechte informieren kann
    • dem/der Beteiligten im Falle seiner/ihrer Pensionierung alle Dokumenten zur Zahlung des Pensionskapital übermitteln
  5. Optional: Wijninckx-Beitrag
    Die Regierung hat im Laufe von 2012 viele neue Steuermaßnahmen getroffen. So hat das Programmgesetz vom 22. Juni 2012 über die ergänzenden Pensionen (2. Pfeiler) den genannten Wijninckx-Beitrag für Arbeitnehmer und Selbständige eingeführt.
    Diese Bestimmung wurde im Jahr 2019 geändert. Ursprünglich betrug der Beitrag 1,5% auf die eingezahlten Prämien, aber dieser wurde erhöht bis 3 %. Doch, die neue Regelung berücksichtigt nicht länger die jährlichen Zahlungen, aber die erdienten Rücklagen.

    Wann soll ein Wijninckx-Beitrag bezahlt werden?

    Ein Wijninckx-Beitrag ist fällig auf die Erhöhung der Rücklagen, wann die gesetzliche Rente und die Zusatzrente zusammen höher als die Beambtenhöchstpension sein.
    Dieser Grenzbetrag wird "Rentenziel" genannt und beträgt im Moment 78.453,60 Euro für eine vollständige Laufbahn von 45 Jahren.

    Wie wird der Wijninckx-Beitrag berechnet?

    Die neue endgültige Berechnungsweise setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
    • Es wird geprüft ob ein Betrag fällig ist, anhand eines Vergleichs zwischen dem vollständigen Rentenziel und dem Betrag der Zusatzrente und der gesetzlichen Rente des lohnbeziehenden Arbeitnehmers (oder Selbständigen). Wenn das vollständigen Rentenziel überschritten wird, muss ein Beitrag gezahlt werden.
    • Der Wijninckx-Beitrag soll auf die Erhöhung der vom Einrichter finanzierten Rücklagen gezahlt werden, insbesondere auf den Unterschied zwischen der erdienten Rücklage am 1. Januar 2019 und der erdiente Rücklage am 1. Januar 2018, multipliziert mit dem Koeffizienten von 1,0118, um mit der Rendite der Rücklagen rechnen zu können.

    Was mit der erdienten Rücklagen, die von verschiedenen Arbeitgebern aufgebaut wurden?

    Wir stellen fest, dass jeder Arbeitgeber den Wijninckx-Beitrag für sein Teil in der Evolution der erdienten Rücklage, die von verschiedenen Arbeitgebern bei verschiedenen Rentenanstalten aufgebaut wurde, zahlen muss.

    Wer berechnet den Wijninckx-Beitrag?

    Sigedis berechnet den Wijninckx-Beitrag. Der Beitrag muss zusammen mit der DmfA-Meldung im vierten Quartal von 2019 für die lohnbeziehenden Arbeitnehmer gezahlt werden.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website von www.sigedis.be.

Für die Einzelheiten zur Berechnung dieser Beiträge verweisen wir auf unsere Website, „Zusammensetzung der Beiträge“ oder Historische Übersicht Zusammensetzung der Beiträge.

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